Strom- oder Gasvertrag kündigen: Fristen, Preiserhöhung und Umzug
In der Grundversorgung können Sie Strom und Gas jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sonderverträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit; danach gilt höchstens ein Monat Frist. Erhöht der Versorger die Preise, dürfen Sie zum Zeitpunkt der Erhöhung ohne Frist kündigen.
Grundversorgung oder Sondervertrag?
Wer nie aktiv einen Tarif gewählt hat, ist meist in der Grundversorgung des örtlichen Versorgers. Alle anderen Tarife sind Sonderverträge. Die Unterscheidung bestimmt die Kündigungsfrist.
| Vertragsart | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Grundversorgung | Jederzeit mit zwei Wochen Frist (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV) |
| Sondervertrag während der Erstlaufzeit | Zum Ende der Laufzeit mit der vertraglichen Frist |
| Sondervertrag nach der Erstlaufzeit | Höchstens ein Monat |
| Preiserhöhung | Ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG) |
| Umzug (Sondervertrag) | Sechs Wochen (§ 41b Abs. 5 EnWG) |
Kündigen nach einer Preiserhöhung
Der Versorger muss Preiserhöhungen in Sonderverträgen spätestens einen Monat vorher in Textform ankündigen und auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Sie können dann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Wechseln Sie in dieser Zeit zu einem anderen Anbieter, übernimmt dieser meist die Kündigung.
Kündigen bei Umzug
Bei einem Umzug können Sie einen Sondervertrag mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Der Versorger darf Ihnen stattdessen anbieten, den Vertrag am neuen Wohnort fortzuführen. Geben Sie in der Kündigung das Auszugsdatum und die neue Anschrift an.
Bestätigung und Schlussrechnung
Der Versorger muss eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Bleibt die Bestätigung aus, haken Sie schriftlich nach und verweisen auf Ihr Kündigungsschreiben.
Muster: Kündigung des Stromvertrags
Kündigung meines Stromliefervertrags
Kundennummer 300400500, Zählernummer 1ESY1234567890
Lieferstelle: Musterweg 12, 10115 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 15.10.2026 haben Sie mir eine Preiserhöhung zum
01.12.2026 angekündigt. Ich kündige den Vertrag hiermit zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Preiserhöhung, hilfsweise zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Lieferende.
Mit freundlichen GrüßenVor dem Absenden prüfen
- Kundennummer, Zählernummer und Lieferadresse angegeben
- Bei Preiserhöhung: Datum der Ankündigung genannt
- Bei Umzug: Auszugsdatum, neue Anschrift und Zählerstand angegeben
- Neuer Liefervertrag abgeschlossen oder bewusst Grundversorgung gewählt
Häufige Fragen
Kann ich meinen Stromvertrag jederzeit kündigen?
In der Grundversorgung ja, mit zwei Wochen Frist. Bei einem Sondervertrag erst zum Ende der Laufzeit, danach mit höchstens einem Monat Frist — oder vorher bei Preiserhöhung oder Umzug.
Bin ich ohne Strom, wenn ich kündige und keinen neuen Vertrag habe?
Nein. Haushalte fallen dann in die Grund- oder Ersatzversorgung des örtlichen Versorgers. Die ist aber häufig teurer als ein Sondervertrag.
Muss der Versorger die Kündigung bestätigen?
Ja, innerhalb einer Woche nach Zugang und unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine Frist, eine Formvorschrift oder eine Rechtsfolge in Ihrem konkreten Fall gilt, hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Vertrag ab. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.
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