Zum Inhalt springen
sendbymail.org

Mietkaution nach dem Auszug zurückfordern: Brief und Fristen

Nach dem Auszug steht Ihnen die Kaution zu, sobald die Vermieterseite eine angemessene Prüffrist hatte und keine offenen Ansprüche mehr bestehen. Diese Frist wird in der Rechtsprechung häufig im Bereich von drei bis sechs Monaten angesetzt, ist aber keine feste gesetzliche Größe.

Redaktion sendbymail.orgVeröffentlicht am 7 Min. Lesezeit

Wann die Kaution fällig wird

Es gibt keine gesetzliche Frist, die einen festen Rückzahlungstermin nennt. Die Rechtsprechung gesteht der Vermieterseite eine angemessene Überlegungs- und Prüffrist zu, in der geklärt wird, ob noch Ansprüche gegen Sie bestehen.

In der Praxis werden dafür häufig drei bis sechs Monate genannt. Länger ist nur zulässig, wenn ein konkreter Grund fortbesteht — etwa eine noch nicht abgerechnete Betriebskostenabrechnung.

Wie viel durfte überhaupt verlangt werden?

Die Kaution für Wohnraum ist auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete begrenzt (§ 551 BGB). Sie durfte zudem in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Wurde mehr verlangt, ist der übersteigende Teil zurückzuzahlen.

Die Kaution muss außerdem getrennt vom Vermögen der Vermieterseite und verzinslich angelegt werden. Die Zinsen stehen Ihnen zu.

Das Rückforderungsschreiben

Musterbrief zur Rückforderung
Rückzahlung der Mietkaution — Wohnung Musterweg 12, 3. OG links
Mietverhältnis beendet zum 31.03.2026

Sehr geehrte Frau Muster,

das oben genannte Mietverhältnis endete am 31. März 2026. Die Wohnung habe
ich am selben Tag übergeben; ein Übergabeprotokoll liegt vor.

Ich fordere Sie auf, die von mir geleistete Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro
zuzüglich der angefallenen Zinsen bis zum 20. August 2026 auf folgendes
Konto zu überweisen:

Kontoinhaberin: Maria Beispiel
IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00

Sollten Sie einen Teilbetrag einbehalten wollen, bitte ich um eine
nachvollziehbare Aufstellung der Gegenforderungen innerhalb derselben Frist.

Mit freundlichen Grüßen

Die letzte Passage ist wichtiger, als sie aussieht. Sie zwingt die Gegenseite, einen Einbehalt zu beziffern und zu begründen, statt ihn unbestimmt im Raum stehen zu lassen.

Wenn nichts passiert: die nächsten Schritte

  1. Erste Aufforderung mit Frist

    Konkreter Betrag, konkretes Datum, Bankverbindung. Nachweisbar versenden.

  2. Mahnung mit Verzugsfolgen

    Nach fruchtlosem Fristablauf tritt in der Regel Verzug ein. Ab dann können Verzugszinsen verlangt werden (§ 288 BGB).

  3. Rechtliche Beratung oder Mahnverfahren

    Mieterverein, Rechtsberatung oder gerichtliches Mahnverfahren. Prüfen Sie vorher, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Häufige Streitpunkte

  • Schönheitsreparaturen: Viele Klauseln in älteren Mietverträgen sind unwirksam. Ein pauschaler Abzug dafür ist selten haltbar.
  • Normale Abnutzung: Sie ist mit der Miete abgegolten und rechtfertigt keinen Einbehalt.
  • Fehlendes Übergabeprotokoll: Ohne Protokoll wird der Zustand bei Rückgabe schwer belegbar — Fotos mit Datum helfen.
  • Kaution beim Eigentümerwechsel: Sie folgt grundsätzlich dem neuen Eigentümer, der auch zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Vermieterseite die Kaution behalten?

Es gilt keine feste gesetzliche Frist, sondern eine angemessene Prüffrist. In der Rechtsprechung werden häufig drei bis sechs Monate angesetzt; ein längerer Einbehalt braucht einen konkreten Grund.

Darf wegen der Betriebskostenabrechnung die ganze Kaution einbehalten werden?

In der Regel nicht. Zulässig ist ein Einbehalt in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung, nicht der gesamten Summe.

Bekomme ich Zinsen auf die Kaution?

Ja. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen der Vermieterseite anzulegen und zu verzinsen; die Zinsen stehen Ihnen zu.

Was gilt, wenn die Wohnung während der Mietzeit verkauft wurde?

Die Pflicht zur Rückzahlung trifft grundsätzlich die neue Eigentümerseite als Rechtsnachfolgerin. Richten Sie die Forderung an diese und informieren Sie vorsorglich die frühere Vermieterseite.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zur Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion sendbymail.org erstellt und vor der Veröffentlichung auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Aktualität der genannten Quellen geprüft. Wir überarbeiten Beiträge, wenn sich Rechtslage, Verfahren oder Anbieterleistungen ändern; das Datum der letzten Aktualisierung steht oben.

sendbymail.org ist ein Informationsangebot rund um den Briefversand. Die verlinkte Möglichkeit, Briefe online zu erstellen und physisch versenden zu lassen, wird von PerPost angeboten — einem kostenpflichtigen Dienst der Tischer & Co GmbH, die auch diese Website betreibt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine Frist, eine Formvorschrift oder eine Rechtsfolge in Ihrem konkreten Fall gilt, hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Vertrag ab. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.

Passend dazu